EUV: Artikel 11, Abs.4; AEUV: 24, Abs.1 – Endgültige Version (14. Januar 2013, als pdf) … bzw in englisch (pdf).
Bezeichnung der EBI
“Bedingungsloses Grundeinkommen“ (BGE) – Erforschung eines Weges zu emanzipatorischen sozialstaatlichen Rahmenbedingungen in der EU
Gegenstand
Antrag an die Kommission, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gem. Art. 156 AEUV zu fördern im Hinblick auf die Erforschung des Bedingungslosen Grundeinkommens (BGE) als Instrument zur Verbesserung ihrer jeweiligen Systeme der sozialen Sicherheit.
Ziele
Langfristig besteht das Ziel darin, allen Menschen in der EU die Befriedigung ihrer materiellen Bedürfnisse zur Führung eines würdevollen Lebens gemäss den Vorgaben der EU-Verträge als bedingungsloses individuelles Recht zu garantieren und ihre gesellschaftliche Teilnahme durch die Einführung eines BGE zu stärken. Kurzfristig geht es darum, Initiativen wie z.B. “Pilotstudien” (Art 156 AEUV) sowie die Prüfung unterschiedlicher BGE-Modelle (EP-Beschluss 2010/2039 (INI) §44) seitens der EU auf den Weg zu bringen.
Relevante Vertragsvorschriften
- Vertrag über die EU (EUV): Artikel 2, Artikel 3
- Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV): Artikel 5 (3), Artikel 151, Artikel 153 (1), Artikel 156
- Charta der Grundrechte der EU: Artikel 1, Artikel 2 (1), Artikel 5 (2), Artikel 6, Artikel 8 (1), Artikel 15 (1), Artikel 34 (1), (2) und (3)
Kontaktangaben der Mitglieder des Bürgerausschusses
- Representative: Klaus SAMBOR – aon.914008712aon.at
- Substitute: Ronald BLASCHKE – blaschkegrundeinkommen.de
- Other members: Stanislas JOURDAN, Sepp KUSSTATSCHER, Olympios RAPTIS, Branko GERLIC, Anne MILLER
Quellen zur Unterstützung und Finanzierung
Ein Online-Sammelsystem wird kostenfrei von der EU-Kommission zur Verfügung gestellt. Ehrenamtliche Mitarbeit ist für alle Belange vorgesehen.
ANNEX
Initiatoren der EBI
Die Personen, die den Antrag für unser EBI vorlegen, sind Bürgerinnen und Bürger aus 15 EU-Mitgliedsstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Slovakei, Slovenien, Spanien) aus verschiedenen Kulturen, mit unterschliedlichen Sprachen, sozialen Interessen und politischem und religiösem / philosophischem Hintergrund, aber alle stehen sie hinter dem Vorschlag, den wir hier als langfristigen Lösungsansatz präsentieren.
Definition des Bedingungslosen Grundeinkommens: Das Bedingungslosen Grundeinkommen (BGE) ersetzt nicht den Wohlfahrtsstaat, sondern ergänzt und transformiert ihn von einem kompensatorischen zu einem emanzipatorischen Wohlfahrtsstaat. Das emanzipatorische Bedingungslose Grundeinkommen ist durch die folgenden vier Kriterien definiert: Es ist universell, individuell, bedingungslos und hoch genug, um eine Existenz in Würde und die gesellschaftliche Teilhabe sicherzustellen.
Universell: Grundsätzlich ist jede Person berechtigt zum Bezug dieser Leistungen, ungeachtet ihres Alters, der Herkunft, des Wohnorts, des Berufs usw. Somit fordern wir ein europaweites, garantiertes, bedingungsloses Grundeinkommen.
Individuell: Jede Frau, jeder Mann und jedes Kind hat das Recht auf ein Grundeinkommen auf individueller Basis und es wird definitiv nicht an ein Ehepaar oder an einen Haushalt bezahlt. Das Bedingungslose Grundeinkommen wird unabhängig von den Lebensumständen der Person sein: vom materiellen Status, vom Zusammenleben beziehungsweise der Zusammensetzung des Haushalts und vom Einkommen oder Eigentum anderer Haushalts- oder Familienmitglieder. Nur so kann die Privatsphäre gewährleistet werden und Kontrolle über andere Personen verhindert werden. Das ermächtigt den einzelnen Menschen, seine Entscheidungen eigenständig zu treffen.
Bedingungslos: Wir betrachten das Grundeinkommen als ein Menschenrecht, das von keinen weiteren Bedingungen abhängig gemacht werden kann, die Verpflichtung, eine bezahlte Anstellung anzunehmen, noch der Beteiligung an gemeinnütziger Arbeit oder dem Verhalten gemäss traditionellen Geschlechterrollen. Es wird auch keiner Grenze bezüglich des Einkommens, von Ersparnissen oder Eigentum unterliegen.
Hoch genug: Der Betrag sollte einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen, entsprechend der üblichen gesellschaftlichen und kulturellen Gepflogenheiten der Gesellschaft im betreffenden Land. Er sollte materielle Armut ausschließen und die Möglichkeit zur gesellschaftlichen Teilhabe bieten. Das bedeutet, dass das Nettoeinkommen mindestens die Armutsrisikogrenze gemäß EU-Standard erreichen sollte, das sind 60% des sogenannten nationalen mediangemittelten Nettoäquivalenzeinkommens. Besonders in Ländern, in denen der Großteil der Bevölkerung niedrige Einkommen hat, mit der Folge eines niedrigen Medianeinkommens, sollte ein alternativer Richtwert (z.B. ein Warenkorb) zum Tragen kommen, um die Höhe des Grundeinkommens festzulegen, sodass ein Leben in Würde, materieller Sicherheit und mit voller gesellschaftlicher Teilhabe garantiert ist.
Begründung eines Bedingungslosen Grundeinkommens
Als Folge der heutigen Beschäftigungsverhältnisse und der unzureichenden Systeme der Einkommenssicherung (bedingt, bedürftigkeitsorientiert, nicht hoch genug) erachten wir die Einführung des Bedingungslosen Grundeinkommens als essentiell, um die Grundrechte zu garantieren, vor allem ein Leben in Würde, wie es in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dargelegt wird.
Das Bedingungslose Grundeinkommen wird vor allem dazu beitragen, Armut zu verhindern, jeder Person die Freiheit zu garantieren, über sein oder ihr eigenes Leben zu bestimmen, und die Teilhabe aller an der Gesellschaft zu stärken. Das Bedingungslose Grundeinkommen wird helfen, soziale Spaltungen zu vermeiden ebenso wie Neid- und Missbrauchsdebatten und ihre Konsequenzen, und es wird auch unnötige, teure, repressive und exklusive Kontrollen sowie die damit verbundene Bürokratie überwinden. Das Bedingungslose Grundeinkommen ist eine diskriminierungs- und stigmatisierungsfreie Transferzahlung, welche der versteckten Armut sowie zahlreichen Krankheiten vorbeugt.
Das Bedingungslose Grundeinkommen bringt soziale Freiheit, erleichtert es den Bürgerinnen und Bürgern, sich mit der Europäischen Union zu identifizieren, und sichert ihre politischen Rechte. Es ist ein Beitrag zur Umsetzung der Grundrechte. “Die Würde des Menschen ist nicht nur ein Grundrecht an sich, sondern bildet das eigentliche Fundament der Grundrechte.” (Offizielle Erläuterung zu Artikel 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union). Die Einführung des Bedingungslosen Grundeinkommens und die möglichen Schritte zu seiner Einführung liegen im Verantwortungsbereich der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Zahlreiche Studien zeigen verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten eines Bedingungslosen Grundeinkommens auf. In dieser EBI schlagen wir kein bestimmtes Finanzierungsmodell vor.
Anhänge
Vertrag über die Europäische Union (EUV)
“Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union” 2010/C83/01 (30. März 2010)
Aktikel 2
Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.
Argumente für das Bedingungslose Grundeinkommen:
Das Bedingungslose Grundeinkommen, wie es durch die vier Kriterien definiert ist, erfüllt all die oben genannten Werte. Es schafft materielle Sicherheit und erlaubt volle gesellschaftliche Teilhabe ohne Vorbedingungen – zusammen mit der Gleichheit aller Menschen.
Artikel 3
(3) Die Union errichtet einen Binnenmarkt. Sie wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin. Sie fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.
Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes.
Sie fördert den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten.
Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas.
Argumente für das Bedingungslose Grundeinkommen:
Ein Bedingungsloses Grundeinkommen, das die Reduktion und Umverteilung von Arbeitszeit fördert, wird eine neue Form von Vollbeschäftigung (neue Formen der Vollbeschäftigung möglich machen). Das Bedingungslose Grundeinkommen bekämpft die mit den heutigen Systemen zur Einkommenssicherung verbundene soziale Ausgrenzung und Diskriminierung.
Wir glauben, dass ein BGE dazu beiträgt, die EU-Ziele zu verwirklichen, namentlich die Vollbeschäftigung, die Bekämpfung sozialer Ausgrenzung und Diskriminierung zu bekämpfen, und soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz zu fördern (Art. 3, Par. 3 EUV).
Darüber hinaus fördert das BGE sowohl die Rechte von Kindern als auch die Solidarität zwischen den Generationen und zwischen den EU-Mitgliedsstaaten. Daher ergreifen wir die Initiative und ersuchen die EU-Kommission, im Rahmen ihrer Befugnisse aktiv im Bereich der Sozialpolitik zu werden (Art. 151 ff AEUV), wobei sie im Einklang mit Artikel 156 die Rechte der Mitgliedsstaaten wahrt.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
“Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union” 2010/C83/01 (30. März 2010)
Artikel 5
(3) Die Union kann Initiativen zur Koordinierung der Sozialpolitik der
Mitgliedstaaten ergreifen.
Argumente für das Bedingungslose Grundeinkommen:
Die Sozialpolitik der Mitgliedsstaaten kann koordiniert werden bei der Bekämpfung des Sozialdumpings. Die gemeinsame Maßnahme für alle wäre die Einführung des Bedingungslosen Grundeinkommens gemäß den vier definierten Kriterien. Es liegt in der Verantwortung der Mitgliedsstaaten, die bestehenden nationalen Sozialsysteme für das Bedingungslose Grundeinkommen zu adaptieren.
Artikel 156
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge fördert die Kommission im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Artikels 151 die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert die Abstimmung ihres Vorgehens in allen unter dieses Kapitel fallenden Bereichen der Sozialpolitik, insbesondere auf dem Gebiet
- der Beschäftigung,
- des Arbeitsrechts und der Arbeitsbedingungen,
- der beruflichen Ausbildung und Fortbildung,
- der sozialen Sicherheit,
- der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten,
- des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit,
- des Koalitionsrechts und der Kollektivverhandlungen zwischen Arbeitgebern
und Arbeitnehmern.
Zu diesem Zweck wird die Kommission in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten durch Untersuchungen, Stellungnahmen und die Durchführung von Konsultationen in Bezug auf innerstaatlich oder in den internationalen Organisationen zu behandelnde Fragen tätig, und zwar insbesondere im Wege von Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austausch bewährter Verfahren durchzuführen und die erforderlichen Elemente für eine regelmäßige Überwachung und Bewertung auszuarbeiten.
Das Europäische Parlament wird in vollem Umfang unterrichtet. Vor Abgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Stellungnahmen hört die Kommission den Wirtschafts- und Sozialausschuss.
Argumente für das Bedingungslose Grundeinkommen:
Gemäß dem Artikel 156 kann die EU-Kommission die Kooperation zwischen den Mitgliedsstaaten fördern und anregen, indem sie das BGE als Massnahme zur Verbesserung ihrer Systeme der sozialen Sicherung verwendet.
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
“Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union” 2010/C83/02 (30. März 2010)
Artikel 1: Würde des Menschen
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.
Argumente für das Bedingungslose Grundeinkommen:
Die Würde des Individuums muss die Möglichkeit einschließen, frei und verantwortungsvoll in einer Gesellschaft zu leben. Das Bedingungslose Grundeinkommen gewährt jeder Person Freiheit und ein verantwortungsvolles Leben, indem es existentielle und administrative Einschränkungen sowie den Ausschluss aus dem gesellschaftlichen Leben abschafft.
Artikel 2: Recht auf Leben
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
Argumente für das Bedingungslose Grundeinkommen:
Das Menschenrecht auf Leben ist unbestritten. Innerhalb unseres jetzigen Wirtschaftssystems ist das Leben abhängig davon, dass man eine materielle Existenz über Geldmittel erlangt. Freilich könnte man dafür auch Bezugsscheine einführen. Die Nutzer solcher Bezugsscheine würden aber diskriminiert im Vergleich zu Personen, die frei entscheiden können, wie sie ihre Finanzmittel aus verschiedenen Einkommensquellen einsetzen. Das gesetzliche Recht auf eine Transferzahlung in Form eines Bedingungslosen Grundeinkommens garantiert ein Leben in Würde mit der Möglichkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben und gleichzeitig garantiert es das Recht auf ein Leben in Gerechtigkeit, frei von Diskriminierung.
Artikel 6: Recht auf Freiheit und Sicherheit
Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
Argumente für das Bedingungslose Grundeinkommen:
Das Bedingungslose Grundeinkommen fördert die freie Wahl des persönlichen Lebensstils, die Regelung der persönlichen Beziehungen und die Entscheidung,
ob man soziale und wirtschaftliche Kooperationen eingeht. Diese Freiheit bedeutet gleichzeitig solidarische Verantwortung. Zusätzlich zum Schutz durch die gegenwärtigen Sozialversicherungssysteme und Sozialeinrichtungen ist das BGE die beste Garantie für finanzielle Sicherheit in Zeiten von Krankheit oder
Arbeitslosigkeit.
Artikel 15: Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
(1) Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.
Argumente für das Bedingungslose Grundeinkommen:
Das Bedingungslose Grundeinkommen erleichtert es, eine frei gewählte oder zumindest akzeptable Beschäftigung auszuüben. Die Abhängigkeit von materiellen Gütern und Dienstleistungen zum Überleben schränkt heute bei zahlreichen Systemen der Einkommenssicherung durch verschiedene administrative Auflagen die Freiheit der Individuen ein, selber eine Beschäftigung frei zu wählen, und zwingt sie, unangemessen bezahlte Arbeit anzunehmen.
Artikel 21: Nichtdiskriminierung
(1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der
Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale,
der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder
sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des
Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
Ausrichtung sind verboten.
(2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem
Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit
verboten.
Argumente für das Bedingungslose Grundeinkommen:
Das BGE verhindert Diskriminierung und fördert Autonomie, weil es materielle und finanzielle Sicherheit für jeden Menschen ermöglicht.
Artikel 34: Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung
(1) Die Union anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten, nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
(2) Jeder Mensch, der in der Union seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat und seinen Aufenthalt rechtmäßig wechselt, hat Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit und die sozialen Vergünstigungen nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
(3) Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und achtet die Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen, nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
Argumente für das Bedingungslose Grundeinkommen:
Ein Bedingungsloses Grundeinkommen ist die beste Methode für die Erfüllung des Grundrechts auf finanzielle Sicherheit und soziale Unterstützung, zusätzlich zu den jeweiligen Sozialversicherungen und Sozialeinrichtungen der einzelnen Länder. Da es jeder erhält, wird niemand ausgeschlossen oder diskriminiert. Das steht im Gegensatz zur stigmatisierenden Natur vieler heutigen Einkommenssicherungssyssteme, wodurch viele potentiellen Antragssteller davon abgehalten werden, Leistungen in Anspruch zu nehmen, die ihnen zustehen. Diese niedrige Inanspruchnahme verstärkt den sozialen Ausschluss.